Unsere Satzung
Unsere Satzung
Auf der Mitgliederversammlung im Januar 2024 wurde die Satzung neugefasst. Hier veröffentlicht am 13.04.2024.
Satzung Roter Stern Leipzig ‘99 e.V.
1. Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein hat den Namen „Roter Stern Leipzig ‘99 e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Registriernummer 3186 eingetragen.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
1.3 Die Vereinsfarben sind schwarz-rot.
1.4 Das Vereinswappen ist im Folgenden abgebildet: – (Platzhalter Vereinswappen) –
1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Vereinszweck ist die Förderung des Sports.
2.2 Der Vereinszweck wird vor allem erfüllt durch: – Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen und Turnieren der Sektionen – Durchführung von Trainingslagern – Durchführung eines regelmäßigen Trainings- und Übungsbetriebs für Vereinsmitglieder – Durchführung sportlicher Kurse und Weiterbildungen der Mitglieder und Angestellten des Vereins – Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen.
2.3 Im Rahmen der sportlichen Betätigung und von Veranstaltungen sollen Toleranz und das Gemeinschaftsgefühl bei allen Mitgliedern gefördert und gefestigt werden.
2.4 Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zu Solidarität, Weltoffenheit, Toleranz und ökologischer Verantwortung. Der Verein tritt sexistischen, homo-, bi-, transund interfeindlichen, rassistischen, antisemitischen sowie verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten entschieden entgegen. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität und fördert die soziale Integration von Minderheiten. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
2.5 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.6 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gegebenenfalls erwirtschaftete Überschüsse dürfen nur zur Durchführung und Unterstützung der gemeinnützigen Aufgaben dienen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.7 Der Verein wird grundsätzlich ehrenamtlich geleitet. Der Verein ist berechtigt, im Interesse des Erreichens des Vereinszwecks und der sich gestellten Aufgaben haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter:innen auf Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags einzustellen oder Tätigkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) zu beauftragen. Die Entscheidung über die Vergütung der Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Er ist im Rahmen dessen zum Erlass einer Finanzordnung berechtigt.
2.8 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
2.9 In ein Amt wählbar sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
2.10 Mitarbeiter:innen des Vereins sind auf die Grundsätze des Vereins zu verpflichten.
3. Mitgliedschaft
3.1 Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) fördernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern.
3.2 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
3.3 Außerordentliches Mitglied können juristische Personen und jede andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit sein. Sie haben kein Stimmrecht.
3.4 Förderndes Mitglied können natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie haben kein Stimmrecht.
3.5 Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie haben kein Stimmrecht.
4. Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Der Aufnahmeantrag in den Verein muss schriftlich erfolgen. Dabei ist der jeweils aktuelle Antrag zu verwenden, der auf der offiziellen Homepage des Vereins (www.rotersternleipzig.de) hinterlegt ist.
4.2 Die Kommunikation zwischen Verein und Mitglied erfolgt in der Regel in Textform. Jedes Mitglied hat dem Verein eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Das Mitglied ist verpflichtet, die E-Mail-Adresse empfangsbereit zu halten und Änderungen mitzuteilen.
4.3 Im Aufnahmeantrag ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats verpflichtend.
4.4 Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter:innen.
4.5 Über die Zustimmung zur Eintrittserklärung entscheidet der Vorstand.
4.6 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag angenommen wird.
5. Minderjährige Mitglieder
5.1 Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i.S.d. Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter:innen wahrgenommen.
5.2 Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter:innen in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben. Sie üben ihre Mitgliedsrechte im Verein persönlich aus.
5.3 Für Mitglieder bis zur Beendigung des 14. Lebensjahres üben deren gesetzliche Vertreter:innen das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung aus. Sollten die gesetzlichen Vertreter:innen über die einheitliche Ausübung des Stimmrechts keine Einigung erzielen, gilt dies als Stimmenthaltung.
5.4 Die gesetzlichen Vertreter:innen der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Aufnahmeerklärung für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
6. Beitragsleistungen- und -pflichten
6.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
6.2 Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten: a) einmalige Aufnahmegebühr b) monatlicher Mitgliedsbeitrag c) Eigenleistungen, ersatzweise Stundenvergütung
6.3 Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Die Bestimmung der Mitgliedsgruppen erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
6.4 Sollten die beschlossenen Beitragssätze aus finanziellen Gründen nicht geleistet werden können, so kann im Einzelfall, auf Antrag, durch den Vorstand ein zeitlich befristeter niedrigerer Beitrag vereinbart werden. Die Gründe für den Antrag müssen von dem Mitglied glaubhaft dargelegt werden.
6.5 Zur Sicherstellung des Trainings- und Spielbetriebes können Trainer:innen, Schiedsrichter:innen, und Kampfrichter:innen, die nicht aktiv am Spielbetrieb teilnehmen auf Antrag vom Beitrag befreit werden.
6.6 Mitglieder, die im aktiven Spiel- und Ligabetrieb teilnehmen und gleichzeitig als Trainer:innen, Schiedsrichter:innen oder Kampfrichter:innen aktiv sind, zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag.
6.7 Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Vereinseinrichtungen und – anlagen festgelegten Eigenleistungen, im Falle der Nichtleistung die ersatzweise festgesetzte Stundenvergütung, zu erbringen. Mitglieder, die in Arbeitsgemeinschaften aktiv sind, und Organisationsverantwortliche – z.Bsp. Schiedsrichter:innen und Trainer:innen – sind von der Erbringung der Eigenleistungen befreit.
6.8 Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt.
6.9 Zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs kann von den Mitgliedern auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Umlage erhoben werden. Die Höhe aller Umlagen pro Jahr darf den dreifachen jährlichen Mitgliedsbeitrag (bemessen am Beitrag für Erwachsene im aktiven Spiel- und Ligabetrieb) nicht übersteigen.
6.10 Die Aufnahmegebühr, aktuellen Mitgliedsbeiträge, Anzahl an Eigenleistungen und der ersatzweisen Stundenvergütung sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung bestimmt. Diese ist nicht Teil der Satzung. Der Vorstand erlässt die Beitragsordnung.
7. Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet/erlischt
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
7.2 Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand an die E-Mail-Adresse mitglieder@rotersternleipzig.de zu erklären. Er ist jeweils zum Quartalsende zulässig. Die Austrittserklärung muss bis zum 5. Werktag des betreffenden Quartals eingegangen sein. Abweichend hiervon ist für Mitglieder mit Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des Asylgesetzes sowie in einem Heim im Sinne der Kinder- und Jugendhilfe sowie für Mitglieder mit Aufenthaltsgenehmigung nach dem Asylgesetz ein Austritt zum Monatsende zulässig.
7.3 Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn a) das Mitglied über die mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht erreicht werden kann und eine Einwohnmeldeamtsanfrage ohne Erfolg bleibt oder b) trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags/der Umlagen im Rückstand ist. Der Rückstand muss mindestens 100 € betragen. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitrags- /Umlageschulden nicht beglichen wurden. Wenn dem Mitglied die Mahnschreiben nicht übersandt werden können und eine Einwohnmeldeamtsanfrage ohne Erfolg bleibt, darf die Streichung auch ohne Zugang der Mahnschreiben erfolgen. Die Streichung entbindet nicht von der Zahlung der offenen Beiträge/Umlagen.
7.4 Ein Mitglied kann aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: • bei erheblichen Verletzungen satzungsmäßiger Pflichten • bei schwerem Verstoß gegen die Grundsätze und das Ansehen des Vereins • bei Kundgabe sexistischer, homo-, bi-, trans- und interfeindlicher, rechtsextremer, rassistischer oder antisemitischer Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in rechtsextremen und rassistischen Parteien und Organisationen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Dauer des Berufungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft und die damit verbunden Mitgliedsrechte. Vor Anrufung staatlicher Gerichte ist die Geltendmachung der vereinsinternen Berufung notwendig; diese ist Verfahrensvoraussetzung.
8. Organe des Vereins
Die Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
9. Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr.
b) Festsetzung der Höhe, der Art der Beitragszahlungen und Umlagen, Zusammensetzung der Beitragsgruppen und Höhe der Aufnahmegebührc) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht
c) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
d) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand.
e) Beschlussfassung über Neufassung und Änderung der Satzung, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, und über die Auflösung des Vereins
9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einladung durch den Vorstand erfolgt über die Vereinshomepage.
9.3 Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Ladungsfrist beginnt der Bekanntgabe der Einladung auf der Vereinshomepage. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit Einladung bekannt gegeben, aus der beabsichtigte Beschlussfassungen zu einem Gegenstand hervorgehen müssen. Alle Mitglieder sind berechtigt bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung in der Geschäftsstelle einzureichen. Darauf ist in der Bekanntgabe unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen. Berechtigte Anträge werden vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt. Die geänderte Tagesordnung wird den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung über die Vereinshomepage bekannt gegeben. Abgelehnte Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
9.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
a) wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder
b) wenn 1/10 aller Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang einer zulässigen Antragsstellung erfolgen, sofern in der Satzung nichts anders geregelt ist. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen durch den vertretungsberechtigten Vorstand bis auf sieben Tage verkürzt werden.
9.5 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Zutritt zu den Mitgliederversammlungen erhalten nur Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann Gäste und Vertreter:innen der Presse, des Rundfunks und Vertreter:innen anderer Medien (einschl. Onlinemedien) zulassen.
9.6 Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag des Vorstands, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine Versammlungsleiter:in. Sollte der Vorschlag des Vorstands keine Mehrheit finden, hat jedes Mitglied ein Vorschlagsrecht. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag der Versammlungsleiter:in eine Schriftführer:in mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sollte der Vorschlag der Versammlungsleiter:in keine Mehrheit finden, hat jedes Mitglied ein Vorschlagsrecht. Vor Eintritt in die Tagesordnung eröffnet die Versammlungsleiter:in die Mitgliederversammlung und stellt die fristgerechten Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung fest. Für die Zulassung der Anträge ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Anträgen zur Tagesordnung, die aus der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedarf es für die Zulassung mindestens 1/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Antrag zur Auflösung des Vereins ist ausschließlich unter Einhaltung der Reglungen für die Ladung nach Ziffer 9.3 zulässig und darf nicht aus der Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Versammlungsleiter:in unterbreitet einen Vorschlag zur Einsortierung der angenommenen Anträge in die Tagesordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
9.7 Die Mitgliederversammlung ist auch im Onlineverfahren zulässig. Sie kann anstelle der Präsenzversammlung durchgeführt oder mit dieser kombiniert werden. Hierfür werden den Mitgliedern mit der Einladung Legitimationsdaten und ein gesondertes Zugangspasswort überlassen, mit dem sie in einen virtuellen Raum zur Mitgliederversammlung gelangen. Die Mitglieder sind verpflichtet, Legitimationsdaten und Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen.
10. Beschlüsse und Wahlen
10.1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
10.2 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.
10.3 Das Stimmrecht besteht erst nach einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von sechs Monaten. Es kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
10.4 Die Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Geheime Abstimmungen zu Anträgen, Beschlüssen und Wahlen erfolgen nur, wenn dies durch einfache Stimmenmehrheit beschlossen wird.
10.5 Die Wahlen zum Vorstand werden von der Versammlungsleitung geführt. Steht die Versammlungsleiter:in selbst zur Wahl, muss eine Wahlleiter:in auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Sollte der Vorschlag des Vorstands keine Mehrheit finden, hat jedes Mitglied ein Vorschlagsrecht. Die Abwahl des Vorstandes kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
10.6 Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat keine Kandidat:in diese Mehrheit erhalten, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Die Wahlleiter:in kann die Kanditat:innenliste vor dem ersten Wahlgang schließen.
10.7 Die Versammlungsleitung ermittelt die Annahme der Wahl durch den oder die Kandidat:in und verkündigt das Wahlergebnis. Mit der Verkündigung wird das Wahlergebnis verbindlich.
10.8 Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung von Beschlüssen des Vereins und seiner Organe können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden. Vor Anrufung staatlicher Gerichte ist die Geltendmachung einer vereinsinternen Rüge notwendig; diese ist Verfahrensvoraussetzung. Die Rüge ist unter Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erheben. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereins- und Organmitglied ist anfechtungsberechtigt. Die Anfechtung kann nicht gestützt werden auf die durch technische Störung verursachte Verletzung von Rechten des Mitglieds, die auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, es sei denn, dem Verein ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
11 Vorstand
11.1 Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
a) die/der erste Vorsitzende
b) die/der stellvertretende Vorsitzende
c) die/der Kassenwart:in
Mindestens zwei der Vorstandsmitglieder müssen Frauen oder Divers sein. Die/der erste Vorstand muss eine Frau oder Divers sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
11.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
11.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorstandsvorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer/seiner Vertreter:in. Auch schriftliche, fernmündliche, per Videokonferenz oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung sind zulässig.
11.4. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt mit Frist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung.
11.5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
11.6. Bei Niederlegung des Amtes eines Mitgliedes des Vorstandes können die restlichen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Die Mitglieder werden darüber über die Homepage www.rotersternleipzig.de informiert.
11.7 Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht und/oder Finanzamt vorgegeben werden, zu beschließen. Diese sind den Mitgliedern zeitnah auf der Homepage www.rotersternleipzig.de bekannt zu geben.
11.8 Der Vorstand nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein wahr.
12. Besondere/r Vertreter:in
12.1 Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen zur Vertretung in wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten besondere Vertreter:innen nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
12.2 Diese besonderen Vertreter:innen werden nicht ins Vereinsregister eingetragen. Sie erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde.
12.3 Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der/des besonderen Vertreter:innen regelt der Vorstand. Er ist berechtigt, hierzu eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese ist nicht Teil der Satzung.
13. Geschäftsführer:in
13.1 Die Geschäftsstelle des Vereins, sowie alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins werden durch die/den Geschäftsführer:in wahrgenommen.
13.2 Die/der Geschäftsführer:in wird durch den Verein auf Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags angestellt. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand
13.3 Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der/des Geschäftsführer:in regelt die Geschäftsordnung. Diese wird von dem Vorstand beschlossen und ist nicht Teil der Satzung.
14. Protokollierung von Versammlungen
14.1 Über Sitzungen und Versammlungen der Organe ist ein Protokoll anzufertigen. Dafür ist zu Beginn einer jeden Versammlung eine Protokollführer:in zu bestimmen.
14.2 Im Protokoll sind folgende Punkte aufzunehmen: – Zeit und Ort – Teilnehmer:innen anhand einer Anwesenheitsliste bzw. Aufführung im Protokoll – Feststellung der Beschlussfähigkeit – Tagesordnungspunkte – Anträge zur Tagesordnung – Abstimmungsergebnisse – die gefassten Beschlüsse – bei Wahlen sind zusätzlich die Personalien der Gewählten aufzunehmen.
14.3 Das Protokoll ist durch die (Versammlungs-)Leiter:in und die Protokollführer:in zu unterzeichnen.
14.4 Das Protokoll ist spätestens vier Wochen nach dem Ende der Versammlung fertigzustellen.
15. Haftungsbeschränkungen (Vorstand / Mitglieder)
15.1 Organmitglieder, Geschäftsführer:in, besondere Vertreter:innen, Angestellte und die für die Zwecke des Vereins handelnden Personen haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
15.2 Der Verein und die in 15.1 aufgeführten Personen haften nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
15.3 Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter:innen einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so haben sie gegenüber dem Verein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
16. Auflösung des Vereins
16.1. Soll die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so ist hierfür eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung erforderlich.
16.2 Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auslösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestellt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
16.3 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports. Die juristische Person des öffentlichen Rechts oder die steuerbegünstigte Körperschaft wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
16.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
17. Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.01.2024 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 01.02.2018. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Beitragsordnung
Die Beitragsordnung wird durch den Vorstand von Roter Stern Leipzig für alle Mitglieder des Vereines verbindlich aus
Grundlage der Vereinssatzung § 6 erlassen
1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Vereinsmitglieder zur Entrichtung von
Beiträgen an den Verein. Ihre Annerkennung ist Bestandteil der Beitrittserklärung. Die Inhalte der Beitragsordnung
sind jedem Mitgliede bei Eintritt bekannt zu geben.
2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen
3. Aufnahmegebühr sowie Mitgliedsbeiträge sind abhängig von der Beitragsgruppe, welcher das Vereinsmitglied
angehört.
Gruppe 1: – Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre (alle Sektionen)
– Erwerbslose Erwachsene
– Erwachsenen MitgliederInnen die nicht am aktiven Spiel- und Ligabetrieb teilnehmen
– TrainerInnen
– StudentInnen
– Bundesfreiwilligendienstleistende
Gruppe 2:
– Erwachsene die im aktiven Spiel- und Ligabetrieb teilnehmen
Gruppe 3: – Fördermitglieder
Erwachsene, die im aktiven Spiel- und Ligabetrieb teilnehmen und gleichzeitig als TrainerInnen aktiv sind, zahlen auf Antrag den ermäßigten Beitrag von 12€.
Die Aufnahmegebühr ist zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein fällig. Für den Monat der Vereinsaufnahme ist der volle
Beitrag zu entrichten.
Die jeweils gültigen, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhen der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
sind als Anlage 1 der Beitragsordnung beigefügt.
Im Mitgliedsbeitrag ist die Versicherung beim Landessportbund Sachsen eingeschlossen.
Änderung der Beitragsgruppe sind dem/der Kassenwart/in mitzuteilen.
Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist eine Bringpflicht. Sie wird monatlich im voraus per Lastschrift eingezogen.
Der Nachweis über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erfolgt durch Eintragung in die
Mitgliedskartei, die jederzeit eingesehen werden kann. Einzahlungsbelege können bei Bedarf durch den/die Vorsitzenden,
den/die stellvertretenden Vorsitzenden oder den/die Kassenwart/in ausgestellt werden.
Anlage 1
Auszug aus der aktuellen Beitragsordnung
Leipzig-Pass-InhaberInnen zahlen die Hälfte des Grundbetrages (hier: die Hälfte des normalen Mitgliedsbeitrags)