Unsere Satzung
Unsere Satzung
Auf der Mitgliederversammlung 2022 wurde die Satzung geändert. Nach Eintragung beim Amtsgericht Leipzig wird diese hier eingestellt. Bis dahin gilt noch die „alte“ Satzung.
§ 1 Name, Sitz
I. Der Verein hat den Namen „Roter Stern Leipzig“. Er hat seinen Sitz in Leipzig.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „Roter Stern Leipzig ´99. e.V.“.
II. Der Verein strebt eine Mitgliedschaft in den Fachverbänden an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und
erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Vereinszweck ist die Förderung des Sports.
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
– Aktiven Übungs- und Wettkampfbetrieb.
II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Î. Ordentliches Mitglied kann jede natürlich Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen
eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die
Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein
angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme
ordentlicher Mitglieder entsprechend.
III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist jeweils zum Monatsende zulässig.
Die Austrittserklärung muss bis zum 5. des betreffenden Monats eingegangen sein.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
– wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn
Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig: sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung
erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch
den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im
Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten
Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag sowie die Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus:
– dem/der ersten Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Kassenwart/in
– dem/der Sportwart/in
– dem/der Jugendwart/in
– dem/der ersten Beisitzer/in
– dem/der zweiten Beisitzer/in
II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der
Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der
Mitgliederversammlung zu berichten.
III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
– der/die erste Vorsitzende
– der/die stellvertretende Vorsitzende
– der/die Kassenwart/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
IV. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden.
§ 9 Sportjugend
Die Kinder und Jugendlichen des Vereins bilden die Sportjugend.
Sie führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel in eigener
Zuständigkeit. Die Sportjugend ist dem Vorstand abrechungsverpflichtet.
Die Sportjugend erarbeitet im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Betätigung durch den Vorstand
bedarf.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende, diese/r ist Mitglied im Vorstand des Vereins
(Jugendwart/in).
§ 10 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch die Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der
Vereinszeitung. Zwischen dem Tag des Erscheinens der Vereinszeitung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift
wörtlich mitgeteilt werden.
§ 12 Ablauf und Beschluß von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von
seinem/ihrem (r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die
Versammlung den/der Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des/der Versammlungsleiter/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen
muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins erforderlich.
III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich bei den/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung
mitgeteilt worden sind.
§ 13 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und
Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter/in und dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu bestimmenden
Schriftführer/in zu unterschreiben.
§ 14 Auflösung des Vereins
I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auslösungsbeschlusses
amtierenden Vereinsmitglieder.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins:
– an Projektverein e.V. (Koburger Str. 3, 04277 Leipzig), der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 17.Oktober 2001
beschlossen worden.
Beitragsordnung
Die Beitragsordnung wird durch den Vorstand von Roter Stern Leipzig für alle Mitglieder des Vereines verbindlich aus
Grundlage der Vereinssatzung § 6 erlassen
1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Vereinsmitglieder zur Entrichtung von
Beiträgen an den Verein. Ihre Annerkennung ist Bestandteil der Beitrittserklärung. Die Inhalte der Beitragsordnung
sind jedem Mitgliede bei Eintritt bekannt zu geben.
2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen
3. Aufnahmegebühr sowie Mitgliedsbeiträge sind abhängig von der Beitragsgruppe, welcher das Vereinsmitglied
angehört.
Gruppe 1: – Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre (alle Sektionen)
– Erwerbslose Erwachsene
– Erwachsenen MitgliederInnen die nicht am aktiven Spiel- und Ligabetrieb teilnehmen
– TrainerInnen
– StudentInnen
– Bundesfreiwilligendienstleistende
Gruppe 2:
– Erwachsene die im aktiven Spiel- und Ligabetrieb teilnehmen
Gruppe 3: – Fördermitglieder
Erwachsene, die im aktiven Spiel- und Ligabetrieb teilnehmen und gleichzeitig als TrainerInnen aktiv sind, zahlen auf Antrag den ermäßigten Beitrag von 12€.
Die Aufnahmegebühr ist zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein fällig. Für den Monat der Vereinsaufnahme ist der volle
Beitrag zu entrichten.
Die jeweils gültigen, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhen der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
sind als Anlage 1 der Beitragsordnung beigefügt.
Im Mitgliedsbeitrag ist die Versicherung beim Landessportbund Sachsen eingeschlossen.
Änderung der Beitragsgruppe sind dem/der Kassenwart/in mitzuteilen.
Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist eine Bringpflicht. Sie wird monatlich im voraus per Lastschrift eingezogen.
Der Nachweis über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erfolgt durch Eintragung in die
Mitgliedskartei, die jederzeit eingesehen werden kann. Einzahlungsbelege können bei Bedarf durch den/die Vorsitzenden,
den/die stellvertretenden Vorsitzenden oder den/die Kassenwart/in ausgestellt werden.
Anlage 1
Auszug aus der aktuellen Beitragsordnung
Leipzig-Pass-InhaberInnen zahlen die Hälfte des Grundbetrages (hier: die Hälfte des normalen Mitgliedsbeitrags)